Die Zeichnung wird zu den Akten genommen.»). Es ist denn auch klar, dass der Beschuldigte mit der Skizze suggerieren wollte, durch die Fenster des Gebäudes hindurch Sicht auf den Unfallort gehabt zu haben (vgl. dazu pag. 45 Z. 44 ff.: «Dort, wo ich stand, war die Garage. Die Garage hatte eine Fensterfront. Von [recte: vom] Fenster her konnte ich sehen, dass ein Auto eine Vollbremsung gemacht hatte.»). Schliesslich hält die Kammer fest, dass es auch nicht sein kann, dass der Beschuldigte nicht diese, sondern eine andere Skizze zeichnete, wie dies der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 implizit geltend machte (vgl. pag. 214 Z. 21 ff.