Zwar mag sein, dass die Beschriftung der Skizze nicht durch den Beschuldigten (sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt) vorgenommen wurde, aus der Aktenordnung und insbesondere aus dem Protokoll geht jedoch deutlich hervor, dass die Skizze anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2015 erstellt wurde und das vom Beschuldigten unterschriftlich bekräftigte Protokoll dieser Einvernahme hält ausdrücklich fest, dass es der Beschuldigte war, welcher die Skizze anfertigte (vgl. pag. 46 Z. 86: «Verbal: Herr A.________ zeichnet die Situation. Die Zeichnung wird zu den Akten genommen.»).