In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 erstellte der Beschuldigte gemäss dem Einvernahmeprotokoll eine Situationsskizze, in welche er die Garage, seinen eigenen Standort sowie die Unfallstelle einzeichnete (vgl. pag. 46 Z. 86 sowie pag. 48). In der Einvernahme vom 29. März 2016 wurde der Beschuldigte mit der von ihm gezeichneten Skizze konfrontiert, woraufhin er zu Protokoll gab, er habe eingezeichnet, wo er gestanden sei, sein Blick sei auf die freie Strasse gerichtet gewesen. Der Unfall sei an einer Stelle passiert, welche er nicht gesehen habe. Er habe es so gesagt, es sei aber wohl nicht so protokolliert worden (pag. 144 Z. 77 ff. und Z. 85 ff.).