11 in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 356). Selbstredend wollte die Polizei vom Beschuldigten vielmehr wissen, ob und was dieser in Bezug auf den Unfall beobachten konnte. Andernfalls hätte der Beschuldigte denn auch kaum ausgesagt, er sei in seinem Lastwagen gesessen und habe die Situation auf der Strasse und die zwei Fahrzeuge beobachten können (vgl. pag. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 erstellte der Beschuldigte gemäss dem Einvernahmeprotokoll eine Situationsskizze, in welche er die Garage, seinen eigenen Standort sowie die Unfallstelle einzeichnete (vgl. pag.