In der oberinstanzlichen Einvernahme machte der Beschuldigte sodann erstmals sinngemäss ein Missverständnis bei der polizeilichen Befragung geltend, wenn er ausführte, es könne ja sein, dass die Polizei ihn gefragt habe, ob er etwas gesehen habe, und nicht, ob er den Unfall gesehen habe. Ausserdem habe er es so verstanden, dass er danach gefragt werde, was im Moment der Befragung für ihn sichtbar vor ihm stattgefunden habe, und nicht danach, was zuvor stattgefunden habe (vgl. pag. 353 Z. 24 ff., Z. 30 ff. und Z. 37 ff.). Diese Ausführungen vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten.