Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die Befragungsprotokolle vom 21. August 2014 und vom 23. Juni 2015 falsch verfasst worden wären und dass die Einwände des Beschuldigten den starken Beweiswert der beiden von ihm handschriftlich unterzeichneten Protokolle nicht zu entkräften vermögen. In der oberinstanzlichen Einvernahme machte der Beschuldigte sodann erstmals sinngemäss ein Missverständnis bei der polizeilichen Befragung geltend, wenn er ausführte, es könne ja sein, dass die Polizei ihn gefragt habe, ob er etwas gesehen habe, und nicht, ob er den Unfall gesehen habe.