358) hätte sich der Beschuldigte jedoch spätestens bei dieser Gelegenheit wohl gewehrt, wenn ihm das Wort «Schikanestopp» am 21. August 2014 tatsächlich durch die einvernehmende Polizistin in den Mund gelegt worden wäre. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die Befragungsprotokolle vom 21. August 2014 und vom 23. Juni 2015 falsch verfasst worden wären und dass die Einwände des Beschuldigten den starken Beweiswert der beiden von ihm handschriftlich unterzeichneten Protokolle nicht zu entkräften vermögen.