Ja, meines Erachtens war es ein Schikanestopp.» Entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 358) hätte sich der Beschuldigte jedoch spätestens bei dieser Gelegenheit wohl gewehrt, wenn ihm das Wort «Schikanestopp» am 21. August 2014 tatsächlich durch die einvernehmende Polizistin in den Mund gelegt worden wäre.