angeblich derart viele falsch protokollierte Aussagen vorgelesen worden wären. Was schliesslich die Behauptung des Beschuldigten anbelangt, das Wort «Schikanestopp» sei ihm in der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2014 quasi in den Mund gelegt worden, so hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23 Juni 2015 explizit gefragt wurde, ob bei seinen Aussagen, wonach es sich beim Manöver des Straf- und Zivilklägers um einen Schikanestopp gehandelt habe, bleibe (vgl. pag. 46 Z. 63 f.). Darauf antwortet der Beschuldigte wie folgt (pag. 46 Z. 65): «Ja, meines Erachtens war es ein Schikanestopp.»