Dass jedoch gerade bei zwei Befragungen, d.h. sowohl durch die Polizei als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015, und in beiden Einvernahmen gleich jeweils mehrmals gerade das genaue Gegenteil dessen, was der Beschuldigte aussagte, protokolliert worden wäre, ist mehr als nur unwahrscheinlich bzw. kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Schliesslich fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschuldigte beim Verlesen des Protokolls an keiner der protokollierten Textstellen Korrekturen und/oder Ergänzungen anbrachte, was er jedoch mit Sicherheit gemacht hätte, wenn ihm