Und dass er den Unfall von seinem Standort aus habe beobachten können, anstatt dass er diesen von seiner Position aus nicht habe sehen können. Dass jedoch gerade bei zwei Befragungen, d.h. sowohl durch die Polizei als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015, und in beiden Einvernahmen gleich jeweils mehrmals gerade das genaue Gegenteil dessen, was der Beschuldigte aussagte, protokolliert worden wäre, ist mehr als nur unwahrscheinlich bzw. kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.