Auch macht der Beschuldigte nicht etwa geltend, die von ihm gemachten Aussagen seien leicht anders bzw. mit sinngemässem Wortlaut oder in zusammengefasster Form protokolliert worden, sondern er behauptet vielmehr, es sei exakt das Gegenteil von dem, was er ausgesagt habe, protokolliert worden – nämlich, dass er eine Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen habe, anstatt dass er eine solche nicht gesehen habe. Und dass er den Unfall von seinem Standort aus habe beobachten können, anstatt dass er diesen von seiner Position aus nicht habe sehen können.