Der Beschuldigte versteht mit anderen Worten sehr wohl, was protokolliert und verlesen wird, und kann bei Unklarheiten auch nachfragen. Auch macht der Beschuldigte nicht etwa geltend, die von ihm gemachten Aussagen seien leicht anders bzw. mit sinngemässem Wortlaut oder in zusammengefasster Form protokolliert worden, sondern er behauptet vielmehr, es sei exakt das Gegenteil von dem, was er ausgesagt habe, protokolliert worden – nämlich, dass er eine Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen habe, anstatt dass er eine solche nicht gesehen habe.