Auch bestätigt der persönliche Eindruck, welchen sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom Beschuldigten verschaffen konnte, dass dieser über gute Deutschkenntnisse verfügt, er mithin wiederholt (sic.!) falsch protokollierte Aussagen auch beim Verlesen der Protokolle durch den jeweiligen Protokollführer sicher erkannt hätte. Dies stellte er denn auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 unter Beweis, indem er beim Verlesen des Protokolls nachfragte, ob im Zusammenhang mit den Kinderzulagen das 12. oder das 13. Altersjahr pro-