Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als dass es sich bei den strittigen Aussagen nicht um Nebensächlichkeiten, sondern vielmehr um inhaltlich zentrale Angaben handelte. Auch bestätigt der persönliche Eindruck, welchen sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom Beschuldigten verschaffen konnte, dass dieser über gute Deutschkenntnisse verfügt, er mithin wiederholt (sic.!) falsch protokollierte Aussagen auch beim Verlesen der Protokolle durch den jeweiligen Protokollführer sicher erkannt hätte.