Unbehelflich ist insbesondere auch der Einwand, die Aussagen seien ihm nur vorgelesen worden, er habe sie nicht selber gelesen (dass dem Beschuldigten insbesondere auch die tatnächsten Aussagen vom 21. August 2014 vorgelesen bzw. zum selber Lesen ausgehändigt wurden, bestätigte die die Befragung durchführende Polizistin M.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017, vgl. pag. 222 Z. 22 ff.). Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als dass es sich bei den strittigen Aussagen nicht um Nebensächlichkeiten, sondern vielmehr um inhaltlich zentrale Angaben handelte.