17 und pag. 44 ff.) und damit bekräftigte, dass er die protokollierten Aussagen tatsächlich so gemacht hat bzw. die Protokolle die Einvernahmen korrekt wiedergeben. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass er deshalb grundsätzlich auf die protokollierten Aussagen zu behaften ist. Unbehelflich ist insbesondere auch der Einwand, die Aussagen seien ihm nur vorgelesen worden, er habe sie nicht selber gelesen (dass dem Beschuldigten insbesondere auch die tatnächsten Aussagen vom 21. August 2014 vorgelesen bzw. zum selber Lesen ausgehändigt wurden, bestätigte die die Befragung durchführende Polizistin M.___