er habe nur gesehen, was nach der Vollbremsung geschehen sei. Er habe nicht gesagt, er habe es durch das Fenster hindurch sehen können. Er habe seine protokollierten Aussagen auch nicht selber gelesen, diese seien ihm vorgelesen worden. Er wisse nicht, ob ihm alles vorgelesen worden sei. Es sei nicht dasselbe, wenn jemand vorlese, was man gesagt habe (pag. 214 Z. 32 ff.). Den Einwendungen des Beschuldigten ist entgegen zu halten, dass dieser seine protokollierten Aussagen sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2014, als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 unterschriftlich bestätigte (vgl. pag. 17 und pag.