85), gestützt werden. Insbesondere ist aufgrund des erwähnten Fotos klar ersichtlich, dass die Position des Beschuldigten aufgrund des Garagengebäudes eine Sicht auf die Unfallstelle gar nicht zulässt. Die Angaben des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. November 2015 als Zeuge sowie die im eigenen Strafverfahren gemachten Aussagen sind mithin glaubhaft (vgl. auch pag. 269, S. 14 Urteilsbegründung).