8 chen Verhandlung vom 13. Februar 2018 – jeweils als Beschuldigter im eigenen Verfahren –, wonach er weder den Unfall noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilkläger gesehen habe, gleichbleibend und in sich logisch sind, und ausserdem durch die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bestätigt (vgl. pag. 50 Z. 29, pag. 108 Z. 11 ff. und pag. 215 Z. 18) sowie durch das von der Polizei erstellte Foto, welches die ungefähre Sicht des Beschuldigten wiedergibt (pag. 85), gestützt werden.