Insbesondere hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass der Beschuldigte erst in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Straf- und Zivilkläger vom 19. November 2015, mithin erst in der dritten Einvernahme, einräumte, er habe weder den Unfall noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen (pag. 111 Z. 22 f.: «Ich habe nie gesagt, dass ich dies direkt gesehen habe. Ich habe das Bremsen gehört. Von dort aus, wo ich mich befand, sah ich die Autos nicht direkt. Das habe ich schon beim ersten Mal so gesagt.»; pag. 111 Z. 29 ff.: «Ich habe nie gesagt, ich hätte die Vollbremsung gesehen, ich habe immer nur gesagt, ich hätte eine Vollbremsung gehört.