Diese Beweismittel werden in der Folge – soweit für die sich noch stellenden Fragen relevant – direkt im Rahmen der Würdigung erwähnt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und gewürdigt, es kann vorab darauf verwiesen werden (pag. 266 f., S. 11 f. Urteilsbegründung). Insbesondere hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass der Beschuldigte erst in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Straf- und Zivilkläger vom 19. November 2015, mithin erst in der dritten Einvernahme, einräumte, er habe weder den Unfall noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen (pag.