7 gung vor. Ausserdem sind bei der Beweiswürdigung die beiden objektiven Beweismittel – ein Foto, welches die Sicht abbildet, wie sie der Beschuldigte anlässlich des Unfalls ungefähr gehabt haben könnte (pag. 85), sowie ein Kartenausschnitt, auf welchem die Parteien ihre genaue Position eingezeichnet haben (pag. 97, pag. 110, pag. 149) – zu berücksichtigen. Diese Beweismittel werden in der Folge – soweit für die sich noch stellenden Fragen relevant – direkt im Rahmen der Würdigung erwähnt.