Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Anzeigerapport und eigenen Angaben des Straf- und Zivilklägers, dieser die Polizei und die Ambulanz avisierte (pag. 3). Ausserdem ist zu erwähnen, dass unbestrittenermassen auch der Unfallbeteiligte G.________ von Anfang an einen Schikanestopp des Straf- und Zivilklägers geltend machte und dies an Ort und Stelle auch so zu Protokoll gab (pag. 12 f.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen