6 fall vor der Garage H.________ mit G.________ unterhalten zu haben. Schliesslich wird durch den Beschuldigten anerkannt, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils gegen den Straf- und Zivilkläger im Verfahren PEN 15 174 davon auszugehen ist, dass dieser keine Vollbremsung machte (vgl. pag. 262, S. 7 Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Anzeigerapport und eigenen Angaben des Straf- und Zivilklägers, dieser die Polizei und die Ambulanz avisierte (pag. 3).