in seinem Lastwagen aufhielt und dass er anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 als Zeuge aussagte, wobei er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgängig zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen wurde. Unbestritten ist weiter, dass sich die beiden Unfallbeteiligten und der Beschuldigte nicht kennen, der Beschuldigte bestreitet aber auch nicht, sich nach dem Un-