10. Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 21. August 2014 auf dem Parkplatz neben der Garage H.________ in seinem Lastwagen aufhielt und dass er anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 als Zeuge aussagte, wobei er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgängig zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen wurde.