dass er gesehen habe, wie der Straf- und Zivilkläger ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht habe. Der Beschuldigte habe diese Aussagen in der Absicht bzw. unter Inkaufnahme getätigt, dass gestützt auf seine Aussagen ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger eingeleitet resp. weitergeführt werde (pag. 164 f.; vgl. auch pag. 262, S. 7 Urteilsbegründung).