3.), schuldig gemacht (In Bezug auf den Vorwurf der angeblich mehrfach begangenen, versuchten Begünstigung ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen [vgl. dazu I.7. Verfahrensgegenstand und Kognition hiervor]). Dem Beschuldigten wird grob zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, er habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2014 sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 wissentlich falsch bzw. wider besseres Wissen und entgegen seinen tatsächlichen Beobachtungen ausgesagt,