__ aus, er habe nie gesagt, dass er die Vollbremsung gesehen habe, sondern nur, dass er eine Vollbremsung gehört habe. Da dem Beschuldigten, C.________, letztlich nicht nachgewiesen werden konnte, dass er einen Schikanestopp gemacht hatte, wurde er an der Hauptverhandlung aufgrund der damals gegebenen Beweislage “in dubio pro reo“ freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 21. August 2014 in Lyssach als Lenker eines PW durch brüskes Bremsen (Schikanestopp). Dieses Urteil ist rechtskräftig (pag. 124 f.).»