5 führte auf Antrag von C.________ am 23. Juni 2015 mit A.________ – dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren – als Zeugen und mit C.________ – dem Zivil- und Strafkläger im vorliegenden Verfahren – als Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durch. Anlässlich dieser Zeugeneinvernahme gab A.________ wiederum zu Protokoll, dass er gesehen habe, wie C.________ ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht habe (pag. 44 ff.).