Im Rahmen der polizeilichen Befragungen wurde A.________ noch an der Unfallstelle von der Polizei als Auskunftsperson befragt. In der Einvernahme schilderte er (grob zusammengefasst), dass er gesehen habe, dass der vordere PW ohne Grund eine Vollbremsung gemacht habe (pag. 17). Am 2. September 2014 erstattete die Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen C.________ wegen unbegründetem brüsken Bremsen (Schikanestopp) und gegen G.________ wegen Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (pag. 3 ff.)