398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung des Straf- und Zivilklägers im Zivilpunkt gilt das Verschlechterungsverbot in diesem Punkt nicht und das Urteil darf auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da ein Straf- und Zivilkläger jedoch gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO ein Urteil nicht hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion anfechten kann, gilt in diesem Punkt das Verschlechterungsverbot (vgl. dazu BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, N 4 zu Art. 382). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung