II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. gegen den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses, die deswegen ausgesprochene Sanktion sowie die damit zusammenhängende Verlegung der Verfahrenskosten (pag. 312). Damit ist das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten; während die Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Begünstigung) in Rechtskraft erwachsen ist, sind die Ziff. I.1., II. und III. durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).