4 begangen, sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen), III.1. (Abweisung der Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers), III.2. (Keine Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt) und III.3. (Keine Ausrichtung einer Parteientschädigung im Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 295 f.). Der Beschuldigte seinerseits erhob Anschlussberufung und richtete diese gegen Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. gegen den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses,