7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Straf- und Zivilkläger hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 auf die Ziff. I.1. (Freispruch von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, mehrfach