4. Dem Beschuldigten sei für die angemessenen Verteidigungskosten vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 6‘373.45 inkl. Auslagen, Reisezuschlag und Mehrwertsteuer auszurichten. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht dem Berufungsführer auferlegt werden. 6. Dem Beschuldigten sei für die angemessenen Verteidigungskosten im Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss heute eingereichter Kostennote auszurichten.»