Rechtsanwalt B.________ beantragte seinerseits für den Beschuldigten Folgendes (pag. 357): «1. Die Berufung des Berufungsführers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2017 (PEN 2016 240) sei zu bestätigen, soweit es nicht durch die Anschlussberufung des Beschuldigten angefochten sei. 2. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Januar 2017 und in Gutheissung der Anschlussberufung bezüglich des Vorwurfes des falschen Zeugnisses von Schuld und Strafe freizusprechen.