4) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 240 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin F.________, vom 16. Januar 2017, Dispositiv Ziffer III. 3. dahingehend abzuändern, dass, „A.________ wird verpflichtet, C.________ (Privatkläger) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘920.70 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.“ Eventualiter in Höhe einer nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Parteientschädigung. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - »