5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 stellte der Straf- und Zivilkläger den Beweisantrag, Staatsanwalt E.________ sei zur Sache einzuvernehmen (pag. 296). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 10. Mai 2017 die Abweisung dieses Beweisantrages (pag. 313). Mit begründetem Beschluss vom 7. Juni 2017 (pag. 323 ff.) wurde der Antrag des Straf- und Zivilklägers auf Einvernahme von Staatsanwalt E.________ abgewiesen. Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung ein Leumundsbericht, datierend vom 22. Dezember 2017 (pag.