4. Sicherheitsleistung Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (pag. 323 ff.) wurde der Straf- und Zivilkläger aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt des Beschlusses bei der Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern eine Sicherheit in Höhe von CHF 3‘000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde vom Eingang der Sicherheitsleistung Kenntnis genommen und gegeben (pag. 328).