302). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 9. Mai 2017 Stellung zum Antrag des Straf- und Zivilkägers und führte aus, der StPO sei das Institut der Beiladung fremd, hingegen sei es Vertretern von Anwaltsverbänden grundsätzlich nicht verwehrt, einer öffentlichen Verhandlung von Strafgerichten als Zuhörer beizuwohnen. In materiller Hinsicht könne sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht äussern, da dem Gesuch vom 4. Mai 2017 keine näheren Angaben zu entnehmen seien, welche Vorkommnisse der letzten sechs Monate die Prozessbeobachtung durch Vertreter von Anwaltsverbänden als notwendig erscheinen lassen könnten (pag. 310).