) form- und fristgerecht die Anschlussberufung. In Bezug auf die Berufung des Strafund Zivilklägers machte er keine Nichteintretensgründe geltend. Der Straf- und Zivilkläger machte in seiner Eingabe vom 29. Mai 2017 ebenfalls keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten geltend (pag. 319).