2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 26. Januar 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 253). Die Berufungserklärung des Straf- und Zivilklägers datiert vom 2. Mai 2017 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 295 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 8. Mai 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 308 f.). Der Beschuldigte erklärte seinerseits mit Eingabe vom 10. Mai 2017 (pag. 311 ff.) form- und fristgerecht die Anschlussberufung.