II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 247 f.). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘053.00 (Ziff. II.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 247 f.). Im Zivilpunkt wies die Vorinstanz die Forderung des Straf- und Zivilklägers ab, wobei für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden und keine Parteientschädigung zugesprochen wurden (Ziff.