Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 160 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand falsche Anschuldigung, versuchte Begünstigung, falsches Zeugnis Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Januar 2017 (PEN 16 240) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16. Januar 2017 (pag. 246 ff.) sprach das Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von den Anschuldigungen der falschen Anschuldigung und der versuchten Begüns- tigung, beides angeblich mehrfach begangen am 21. August 2014 sowie am 23. Juni 2015 in Burgdorf z.N.v. C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger), frei; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4‘248.90 für die angemesse- ne Ausübung seiner Verteidigungsrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmäs- sigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘107.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 247). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigen des falschen Zeugnisses, be- gangen am 23. Juni 2015 in Burgdorf, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 3‘000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. II.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 247 f.). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘053.00 (Ziff. II.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 247 f.). Im Zivilpunkt wies die Vorinstanz die Forderung des Straf- und Zivilklägers ab, wo- bei für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden und keine Par- teientschädigung zugesprochen wurden (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs; pag. 248). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsan- walt D.________, mit Eingabe vom 26. Januar 2017 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 253). Die Berufungserklärung des Straf- und Zivilklägers datiert vom 2. Mai 2017 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 295 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 8. Mai 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 308 f.). Der Beschuldigte erklärte seinerseits mit Eingabe vom 10. Mai 2017 (pag. 311 ff.) form- und fristgerecht die Anschlussberufung. In Bezug auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers machte er keine Nichteintretensgründe geltend. Der Straf- und Zivilkläger machte in seiner Eingabe vom 29. Mai 2017 ebenfalls keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten geltend (pag. 319). 2 3. Verfahrensantrag auf Beiladung Europäischer Anwaltsverbände Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 beantragte Rechtsanwalt D.________ im Namen des Straf- und Zivilklägers die Beiladung von Vertretern der «Federation des Barreaux d’Europe (FBE), vertreten durch den Vorstand Yves Oschinsky, Barreau de Bruxelles – Ordre français LEXLITIS Bruxelles – Dieweg 274, 1180 Bruxelles» sowie des «CCBE, Rue Joseph II 40, 1000 Bruxelles» (pag. 302). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 9. Mai 2017 Stellung zum Antrag des Straf- und Zivilkägers und führte aus, der StPO sei das Institut der Beiladung fremd, hingegen sei es Vertretern von Anwaltsverbänden grundsätzlich nicht verwehrt, einer öffentlichen Verhandlung von Strafgerichten als Zuhörer beizuwohnen. In materiller Hinsicht könne sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht äussern, da dem Gesuch vom 4. Mai 2017 keine näheren Angaben zu entnehmen seien, welche Vorkommnisse der letzten sechs Monate die Prozessbeobachtung durch Vertreter von Anwaltsverbänden als notwendig erscheinen lassen könnten (pag. 310). Die Verteidigung beantragte und begründete mit Eingabe vom 10. Mai 2017 die Abweisung des Antrages auf Beiladung der beiden Vertreter der Europäischen Anwaltsverbände (pag. 313). Mit begründetem Beschluss vom 7. Juni 2017 (pag. 323 ff.) wurde der von Rechtsanwalt D.________ namens des Straf- und Zivilklägers gestellte Verfahrensantrag auf Beiladung von Vertretern des FBE und des CCBE abgewiesen. 4. Sicherheitsleistung Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (pag. 323 ff.) wurde der Straf- und Zivilkläger aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt des Beschlusses bei der Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern eine Sicherheit in Höhe von CHF 3‘000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde vom Eingang der Sicherheitsleistung Kenntnis genommen und gegeben (pag. 328). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 stellte der Straf- und Zivilkläger den Beweisantrag, Staatsanwalt E.________ sei zur Sache einzuvernehmen (pag. 296). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 10. Mai 2017 die Abweisung dieses Beweisantrages (pag. 313). Mit begründetem Beschluss vom 7. Juni 2017 (pag. 323 ff.) wurde der Antrag des Straf- und Zivilklägers auf Einvernahme von Staatsanwalt E.________ abgewiesen. Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung ein Leumundsbericht, datierend vom 22. Dezember 2017 (pag. 342 f.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 5. Januar 2018 (pag. 345), eingeholt. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 wurden zudem sowohl der Beschuldigte, als auch der Straf- und Zivilkläger erneut einvernommen (vgl. pag. 351 ff. und pag. 354 f.). 3 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers auf die in der Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 gestellten Anträge (pag. 295 f.): «1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 240 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Ge- richtspräsidentin F.________, vom 16. Januar 2017, Dispositiv Ziffer I. 1. dahingehend abzuändern, dass „A.________ wird schuldig erklärt der falschen Anschuldigung z.N. von C.________ (Privatklä- ger), mehrfach begangen am 21.08.2014 sowie am 23.06.2015, in Burgdorf und A.________ sei an- gemessen hierfür zu bestrafen.“ 2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 240 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Ge- richtspräsidentin F.________, vom 16. Januar 2017, Dispositiv Ziffer III. 1. dahingehend abzuändern, dass, „Die Zivilklage wird gutgeheissen. A.________ wird verpflichtet, dem C.________ (Privatkläger) eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.“ 3) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 240 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Ge- richtspräsidentin F.________, vom 16. Januar 2017, Dispositiv Ziffer III. 2. dahingehend abzuändern, dass, „Für den Zivilpunkt werden keine Gerichtskosten ausgeschieden.“ 4) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 240 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Ge- richtspräsidentin F.________, vom 16. Januar 2017, Dispositiv Ziffer III. 3. dahingehend abzuändern, dass, „A.________ wird verpflichtet, C.________ (Privatkläger) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘920.70 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.“ Eventualiter in Höhe einer nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Parteientschädigung. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - » Rechtsanwalt B.________ beantragte seinerseits für den Beschuldigten Folgendes (pag. 357): «1. Die Berufung des Berufungsführers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2017 (PEN 2016 240) sei zu bestätigen, soweit es nicht durch die Anschlussberufung des Beschuldigten angefochten sei. 2. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Januar 2017 und in Gutheissung der Anschlussberufung bezüglich des Vorwurfes des falschen Zeugnisses von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung seien vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei für die angemessenen Verteidigungskosten vor erster Instanz eine Ent- schädigung von CHF 6‘373.45 inkl. Auslagen, Reisezuschlag und Mehrwertsteuer auszurichten. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht dem Berufungsführer auferlegt werden. 6. Dem Beschuldigten sei für die angemessenen Verteidigungskosten im Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss heute eingereichter Kostennote auszurichten.» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Straf- und Zivilkläger hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 auf die Ziff. I.1. (Freispruch von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, mehrfach 4 begangen, sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfol- gen), III.1. (Abweisung der Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers), III.2. (Keine Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt) und III.3. (Keine Ausrichtung einer Partei- entschädigung im Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 295 f.). Der Beschuldigte seinerseits erhob Anschlussberufung und richtete diese gegen Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. gegen den Schuldspruch we- gen falschen Zeugnisses, die deswegen ausgesprochene Sanktion sowie die damit zusammenhängende Verlegung der Verfahrenskosten (pag. 312). Damit ist das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten; während die Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung der versuch- ten Begünstigung) in Rechtskraft erwachsen ist, sind die Ziff. I.1., II. und III. durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung des Straf- und Zivilklägers im Zivilpunkt gilt das Ver- schlechterungsverbot in diesem Punkt nicht und das Urteil darf auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da ein Straf- und Zivilkläger jedoch gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO ein Urteil nicht hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion anfechten kann, gilt in diesem Punkt das Verschlechte- rungsverbot (vgl. dazu BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, N 4 zu Art. 382). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass das vorliegende Strafverfahren in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren PEN 15 174 gegen C.________ steht. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau legte dem in diesem Verfahren mit Urteil vom 19. November 2015 ausgefällten Freispruch folgenden Sachverhalt zu Grunde (vgl. pag. 261 f., S. 6 f. Urteilsbe- gründung): «Am Donnerstag, 21. August 2014, um ca. 13:05 Uhr kam es in Lyssach auf der Schachenstrasse in Richtung Kirchberg zu einem Auffahrunfall mit zwei Beteiligten, C.________ und G.________. A.________ – der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren – stand zum Unfallzeitpunkt mit seinem Lastwagen auf dem Parkplatz neben der Garage H.________, welche sich in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befindet. Im Rahmen der polizeilichen Befragungen wurde A.________ noch an der Unfallstelle von der Polizei als Auskunftsperson befragt. In der Einvernahme schilderte er (grob zusammengefasst), dass er ge- sehen habe, dass der vordere PW ohne Grund eine Vollbremsung gemacht habe (pag. 17). Am 2. September 2014 erstattete die Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen C.________ wegen unbe- gründetem brüsken Bremsen (Schikanestopp) und gegen G.________ wegen Nichtwahren eines aus- reichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (pag. 3 ff.) Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge am 1. April 2015 sowohl gegen C.________ als auch ge- gen G.________ einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung (pag. 35 und 57). C.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und der zuständige Staatsanwalt E.________ 5 führte auf Antrag von C.________ am 23. Juni 2015 mit A.________ – dem Beschuldigten im vorlie- genden Verfahren – als Zeugen und mit C.________ – dem Zivil- und Strafkläger im vorliegenden Verfahren – als Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durch. Anlässlich dieser Zeugenein- vernahme gab A.________ wiederum zu Protokoll, dass er gesehen habe, wie C.________ ohne er- sichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht habe (pag. 44 ff.). Die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen C.________ (PEN 15 174) fand am 19. Novem- ber 2015 vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau in Burgdorf statt (pag. 100 ff.). A.________ wurde anlässlich der Hauptverhandlung wiederum als Zeuge einvernommen. Im Rahmen dieser Ein- vernahme führte A.________ aus, er habe nie gesagt, dass er die Vollbremsung gesehen habe, son- dern nur, dass er eine Vollbremsung gehört habe. Da dem Beschuldigten, C.________, letztlich nicht nachgewiesen werden konnte, dass er einen Schikanestopp gemacht hatte, wurde er an der Haupt- verhandlung aufgrund der damals gegebenen Beweislage “in dubio pro reo“ freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 21. August 2014 in Lyssach als Lenker eines PW durch brüskes Bremsen (Schikanestopp). Dieses Urteil ist rechtskräf- tig (pag. 124 f.).» 9. Vorwürfe gemäss Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 21. Juni 2016 (pag. 164 ff.) wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe sich der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 21. Au- gust 2014 und am 23. Juni 2015 (Ziff. 1.), sowie des falschen Zeugnisses, began- gen am 23. Juni 2015 (Ziff. 3.), schuldig gemacht (In Bezug auf den Vorwurf der angeblich mehrfach begangenen, versuchten Begünstigung ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübri- gen [vgl. dazu I.7. Verfahrensgegenstand und Kognition hiervor]). Dem Beschuldigten wird grob zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, er habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2014 sowie in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 wissentlich falsch bzw. wider besseres Wissen und entgegen seinen tatsächlichen Beobachtungen ausgesagt, dass er gesehen habe, wie der Straf- und Zivilkläger ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht habe. Der Beschuldigte habe diese Aussagen in der Ab- sicht bzw. unter Inkaufnahme getätigt, dass gestützt auf seine Aussagen ein Straf- verfahren gegen den Straf- und Zivilkläger eingeleitet resp. weitergeführt werde (pag. 164 f.; vgl. auch pag. 262, S. 7 Urteilsbegründung). 10. Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 21. August 2014 auf dem Parkplatz neben der Garage H.________ in seinem Lastwagen aufhielt und dass er anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 als Zeuge aussagte, wobei er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgängig zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen wur- de. Unbestritten ist weiter, dass sich die beiden Unfallbeteiligten und der Beschul- digte nicht kennen, der Beschuldigte bestreitet aber auch nicht, sich nach dem Un- 6 fall vor der Garage H.________ mit G.________ unterhalten zu haben. Schliesslich wird durch den Beschuldigten anerkannt, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils gegen den Straf- und Zivilkläger im Verfahren PEN 15 174 davon auszugehen ist, dass dieser keine Vollbremsung machte (vgl. pag. 262, S. 7 Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Anzeigerapport und eigenen An- gaben des Straf- und Zivilklägers, dieser die Polizei und die Ambulanz avisierte (pag. 3). Ausserdem ist zu erwähnen, dass unbestrittenermassen auch der Unfall- beteiligte G.________ von Anfang an einen Schikanestopp des Straf- und Zivilklä- gers geltend machte und dies an Ort und Stelle auch so zu Protokoll gab (pag. 12 f.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte behauptet, er habe weder bei der Befragung vom 21. Au- gust 2014, noch in der Einvernahme vom 23. Juni 2015 gesagt, dass er gesehen habe, wie der vordere Unfallwagen eine Vollbremsung gemacht habe. Er habe le- diglich gesagt, dass er eine Vollbremsung gehört habe. In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschuldigte auch, die Skizze (pag. 48) gezeichnet zu haben und macht geltend, seine Aussagen seien falsch protokolliert worden. Sollte als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger eine Vollbremsung gemacht habe, so wird mit Blick auf die rechtliche Würdigung bzw. konkret den subjektiven Tatbestand die Frage zu klären sein, ob der Beschuldigte wissentlich und willentlich falsch aussag- te. 11. Beweiswürdigung 11.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wie- dergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 263 ff., S. 8 ff. Urteilsbe- gründung). Ebenfalls verwiesen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen zur Beweiskraft von Einvernahmeprotokollen (vgl. pag. 267 f., S. 12 f. Urteilsbegründung). 11.2 Konkrete Würdigung Im Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger (PEN 15 174) wurde der Be- schuldigte am 21. August 2014 durch die Polizei (pag. 17), am 23. Juni 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 44 ff.) und am 19. November 2015 in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung (pag. 111 f.) einvernommen. Im eigenen Strafverfahren (PEN 16 240 bzw. SK 17 160) wurde er am 29. März 2016 durch die Staatsanwalt- schaft (pag. 142 ff.), in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 durch die Vor- instanz (pag. 212 ff.) und in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Febru- ar 2018 durch die Kammer (pag. 351 ff.) zu Protokoll befragt. Daneben liegen der Kammer die Aussagen des Straf- und Zivilklägers (pag. 8 f., pag. 49 ff., pag. 106 ff., pag. 215 f.), diejenigen von G.________ (pag. 12 f., pag. 217 ff.), I.________ (pag. 102), J.________ (pag. 103), K.________ (pag. 104 f.), L.________ (pag. 220 f.) und M.________ (pag. 222 f.) zur Würdi- 7 gung vor. Ausserdem sind bei der Beweiswürdigung die beiden objektiven Be- weismittel – ein Foto, welches die Sicht abbildet, wie sie der Beschuldigte anläss- lich des Unfalls ungefähr gehabt haben könnte (pag. 85), sowie ein Kartenaus- schnitt, auf welchem die Parteien ihre genaue Position eingezeichnet haben (pag. 97, pag. 110, pag. 149) – zu berücksichtigen. Diese Beweismittel werden in der Folge – soweit für die sich noch stellenden Fragen relevant – direkt im Rahmen der Würdigung erwähnt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und gewürdigt, es kann vorab darauf verwiesen werden (pag. 266 f., S. 11 f. Urteilsbe- gründung). Insbesondere hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass der Beschul- digte erst in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Straf- und Zivil- kläger vom 19. November 2015, mithin erst in der dritten Einvernahme, einräumte, er habe weder den Unfall noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilklä- gers gesehen (pag. 111 Z. 22 f.: «Ich habe nie gesagt, dass ich dies direkt gesehen habe. Ich habe das Bremsen gehört. Von dort aus, wo ich mich befand, sah ich die Autos nicht direkt. Das habe ich schon beim ersten Mal so gesagt.»; pag. 111 Z. 29 ff.: «Ich habe nie gesagt, ich hätte die Vollbremsung gesehen, ich habe im- mer nur gesagt, ich hätte eine Vollbremsung gehört. Das habe ich das erste und das zweite Mal gesagt, ich wiederhole es auch heute.»; pag. 112 Z. 1 f.: «Ich habe das Bremsen gehört und habe gesehen, wie das erste Auto schnell auf den Park- platz fuhr.»; pag. 112 Z. 6 f.: «Ja, ich habe nur gesehen, wie das erste Fahrzeug auf der [recte: den] Parkplatz der Garage H.________ – wo ich mich befand, ein- fuhr, dies unmittelbar, nachdem ich das Bremsen gehört hatte.»). Dabei blieb er fortan auch in sämtlichen Einvernahmen des eigenen Strafverfahrens (pag. 144 Z. 62 ff.: «Von dort. wo ich mit dem Lastwagen war, hatte ich keine Sicht auf den Unfallort, das Gebäude hat mir den Blick auf den Unfallort verhindert. […] Ja, der Unfall passierte hinter dem Gebäude, ich konnte den Unfall nicht sehen.»; pag. 213 Z. 34 ff. auf Frage, was er genau gesehen habe: «Ich habe nur gesehen, wie das Auto vor mir gefahren ist. Herr C.________ war mit hoher Geschwindigkeit in die Einfahrt eingefahren und ich hatte Angst, er könnte nicht bremsen. Er ist sofort ausgestiegen und hat am Strassenrand gewartet, bis das zweite Auto gekommen ist.»; pag. 213 Z. 46 ff. auf Vorhalt seiner Aussagen vom 21. August 2014, wonach er in seinem Lastwagen gesessen sei, die beiden Fahrzeuge habe beobachten können und gesehen habe, dass der graue PW ohne Grund eine Vollbremsung gemacht habe: «Das habe ich nie gesagt. Ich habe nie gesagt, ich hätte eine Voll- bremsung gesehen. Ich habe gesagt, dass ich eine Vollbremsung gehört habe.»). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 bestätigte der Beschuldigte, den Auffahrunfall nicht gesehen zu haben, sondern lediglich eine Vollbremsung gehört zu haben (pag. 353 Z. 9: «Ich habe nie gesagt, dass ich den Unfall direkt gesehen habe. Ich habe den Unfall, die Vollbremsung nur gehört. Den ersten Fahrer, welcher die Vollbremsung machte, konnte ich nicht sehen. Das habe ich so gesagt. Ich habe die Vollbremsung nur gehört.»). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 19. November 2015 – als Zeuge im Verfahren gegen den Straf- und Zivilkläger – sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2016, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 und in der oberinstanzli- 8 chen Verhandlung vom 13. Februar 2018 – jeweils als Beschuldigter im eigenen Verfahren –, wonach er weder den Unfall noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilkläger gesehen habe, gleichbleibend und in sich logisch sind, und ausserdem durch die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bestätigt (vgl. pag. 50 Z. 29, pag. 108 Z. 11 ff. und pag. 215 Z. 18) sowie durch das von der Polizei er- stellte Foto, welches die ungefähre Sicht des Beschuldigten wiedergibt (pag. 85), gestützt werden. Insbesondere ist aufgrund des erwähnten Fotos klar ersichtlich, dass die Position des Beschuldigten aufgrund des Garagengebäudes eine Sicht auf die Unfallstelle gar nicht zulässt. Die Angaben des Beschuldigten in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 19. November 2015 als Zeuge sowie die im ei- genen Strafverfahren gemachten Aussagen sind mithin glaubhaft (vgl. auch pag. 269, S. 14 Urteilsbegründung). Demgegenüber hatte der Beschuldigte in den beiden vorherigen Einvernahmen – gegenüber der Polizei am 21. August 2014 und als Zeuge bei der Staatsanwalt- schaft am 23. Juni 2015 – stets angegeben, er habe das Unfallgeschehen beob- achten können und insbesondere eine Vollbremsung durch den Straf- und Zivilklä- ger, welche er als Schikanestopp eingeschätzt habe, gesehen (pag. 17: «Ich sass in meinem Lastwagen und konnte die Situation auf der Strasse beobachten. Ich konnte die zwei betroffenen Fahrzeuge beobachten, es waren nur die zwei da. Ich sah, dass der graue PW ohne Grund eine Vollbremsung machte und der hinter ihm fahrend schwarze PW ins Heck krachte. Es war für mich kein Grund ersichtlich, dass der graue PW so brüsk abbremsen musste. […] Aus meiner Sicht handelte es sich bei diesem Manöver um einen Schikanenstop [recte: Schikanestopp].» und pag. 45 Z. 36 f.: «Ja, ich hatte einen freien Blick auf die Strasse.»; pag. 45 Z. 40: «Ich habe die ganze Zeit auf den Unfallort geblickt, weil ich auf ein Auto wartete.»; pag. 45 Z. 45 ff.: «Die Garage hatte eine Fensterfront. Von [recte: vom] Fenster her konnte ich sehen, dass ein Auto eine Vollbremsung gemacht hatte. Ich habe gera- de in diesem Moment geschaut, in diesem Moment sah ich diese Vollbremsung und in diesem Moment fuhr das Auto auf den Parkplatz. Ich habe nicht gesehen, dass es eine Kollision gegeben hat, sondern nur die Vollbremsung.»; pag. 46 Z. 65: «Ja, meines Erachtens war es ein Schikanestopp.»). Seine früheren, anders lautenden Aussagen versuchte der Beschuldigte damit zu erklären, dass seine Angaben falsch protokolliert worden seien. So gab er in der Hauptverhandlung vom 19. November 2015 auf Vorhalt, wonach im von ihm an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 unterschrie- bene Protokoll etwas anderes stehe als er nunmehr aussage, Folgendes zu Proto- koll (pag. 111 Z. 33 ff.): «Diesfalls ist das Protokoll der EV bei der Staatsanwalt- schaft unrichtig verfasst.». Auch sei er nie gefragt worden, ob er gesehen habe, dass die beiden Fahrzeuge kollidiert seien (pag. 112 Z. 25 f.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2016 gab er an, er habe bei der Polizei ausgesagt, dass er eine Vollbremsung gehört, aber nicht gesehen habe. Von dort, wo er mit dem Lastwagen gewesen sei, habe er keine Sicht auf den Un- fallort gehabt, das Gebäude habe ihm den Blick auf den Unfallort verhindert. […] Der Unfall sei hinter dem Gebäude passiert, er habe ihn deswegen nicht sehen können (pag. 144 Z. 61 ff.). Auf Vorhalt seiner am 21. August 2014 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen antwortete er wie folgt (pag. 144 Z. 68 ff.): «Stimmt 9 nicht. Alles stimmt nicht. Ich habe bei der Polizei gesagt, dass ich eine Vollbrem- sung gehört habe. Ich habe nicht gesagt, dass ich einen Knall gehört habe, den Knall vom Unfall. Jedenfalls erinnere ich mich an das.». Er habe weder den Unfall gesehen, noch habe er falsch ausgesagt. Er habe das Protokoll vorgelesen erhal- ten, es aber nicht selber gelesen – dies sei nicht dasselbe (pag. 144 Z. 77 ff.). Wei- ter machte der Beschuldigte in derselben staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend, das Wort «Schikanestopp» sei ihm quasi durch die einvernehmende Poli- zistin in den Mund gelegt worden, er führte Folgendes aus (pag. 147 Z. 194 ff.): «Ich habe nur einen Fehler gemacht, und zwar als die Polizei mich fragte, ob ich denke, dass es ein Schikanestopp war. Und da sagte ich ja. Das ist nicht ein Wort von mir. Ich hätte wohl gesagt, dass er mit Absicht eine Vollbremsung gemacht ha- be.». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 gab er auf Frage an, die Aussagen vom 21. August 2014 seien ihm vorgelesen worden, er wisse es nicht mehr genau. Er sei gefragt worden, ob es ein Schikanestopp gewe- sen sei, was er mit ja beantwortet habe. Er habe es bejaht, weil er so schnell wie möglich fertig werden und nach Hause habe gehen wollen (pag. 214 Z. 6 ff.). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft habe er in der Einvernahme vom 23. Juni 2015 gesagt, dass er eine Vollbremsung gehört, nicht aber, dass er eine solche gesehen habe (pag. 214 Z. 11 ff.). Seine Aussagen seien falsch protokolliert worden; er ha- be nur gesehen, was nach der Vollbremsung geschehen sei. Er habe nicht gesagt, er habe es durch das Fenster hindurch sehen können. Er habe seine protokollier- ten Aussagen auch nicht selber gelesen, diese seien ihm vorgelesen worden. Er wisse nicht, ob ihm alles vorgelesen worden sei. Es sei nicht dasselbe, wenn je- mand vorlese, was man gesagt habe (pag. 214 Z. 32 ff.). Den Einwendungen des Beschuldigten ist entgegen zu halten, dass dieser seine protokollierten Aussagen sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2014, als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 unterschriftlich bestätigte (vgl. pag. 17 und pag. 44 ff.) und damit be- kräftigte, dass er die protokollierten Aussagen tatsächlich so gemacht hat bzw. die Protokolle die Einvernahmen korrekt wiedergeben. Die Kammer geht mit der Vorin- stanz einig, dass er deshalb grundsätzlich auf die protokollierten Aussagen zu be- haften ist. Unbehelflich ist insbesondere auch der Einwand, die Aussagen seien ihm nur vorgelesen worden, er habe sie nicht selber gelesen (dass dem Beschul- digten insbesondere auch die tatnächsten Aussagen vom 21. August 2014 vorge- lesen bzw. zum selber Lesen ausgehändigt wurden, bestätigte die die Befragung durchführende Polizistin M.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017, vgl. pag. 222 Z. 22 ff.). Der Vorinstanz ist auch insofern bei- zupflichten, als dass es sich bei den strittigen Aussagen nicht um Nebensächlich- keiten, sondern vielmehr um inhaltlich zentrale Angaben handelte. Auch bestätigt der persönliche Eindruck, welchen sich die Kammer anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung vom Beschuldigten verschaffen konnte, dass dieser über gute Deutschkenntnisse verfügt, er mithin wiederholt (sic.!) falsch protokollierte Aussa- gen auch beim Verlesen der Protokolle durch den jeweiligen Protokollführer sicher erkannt hätte. Dies stellte er denn auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 unter Beweis, indem er beim Verlesen des Protokolls nachfragte, ob im Zusammenhang mit den Kinderzulagen das 12. oder das 13. Altersjahr pro- 10 tokolliert worden sei (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ im Rahmen von dessen Parteivortrag, pag. 356). Der Beschuldigte versteht mit anderen Worten sehr wohl, was protokolliert und verlesen wird, und kann bei Unklarheiten auch nachfragen. Auch macht der Beschuldigte nicht etwa geltend, die von ihm gemachten Aussagen seien leicht anders bzw. mit sinn- gemässem Wortlaut oder in zusammengefasster Form protokolliert worden, son- dern er behauptet vielmehr, es sei exakt das Gegenteil von dem, was er ausgesagt habe, protokolliert worden – nämlich, dass er eine Vollbremsung des Straf- und Zi- vilklägers gesehen habe, anstatt dass er eine solche nicht gesehen habe. Und dass er den Unfall von seinem Standort aus habe beobachten können, anstatt dass er diesen von seiner Position aus nicht habe sehen können. Dass jedoch gerade bei zwei Befragungen, d.h. sowohl durch die Polizei als auch anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015, und in beiden Einvernahmen gleich jeweils mehrmals gerade das genaue Gegenteil dessen, was der Beschul- digte aussagte, protokolliert worden wäre, ist mehr als nur unwahrscheinlich bzw. kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Schliesslich fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschuldigte beim Verle- sen des Protokolls an keiner der protokollierten Textstellen Korrekturen und/oder Ergänzungen anbrachte, was er jedoch mit Sicherheit gemacht hätte, wenn ihm angeblich derart viele falsch protokollierte Aussagen vorgelesen worden wären. Was schliesslich die Behauptung des Beschuldigten anbelangt, das Wort «Schika- nestopp» sei ihm in der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2014 quasi in den Mund gelegt worden, so hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23 Juni 2015 explizit gefragt wurde, ob bei seinen Aussagen, wonach es sich beim Manöver des Straf- und Zivilklägers um einen Schikanestopp gehandelt habe, bleibe (vgl. pag. 46 Z. 63 f.). Darauf antwor- tet der Beschuldigte wie folgt (pag. 46 Z. 65): «Ja, meines Erachtens war es ein Schikanestopp.» Entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanz- lichen Verhandlung (vgl. pag. 358) hätte sich der Beschuldigte jedoch spätestens bei dieser Gelegenheit wohl gewehrt, wenn ihm das Wort «Schikanestopp» am 21. August 2014 tatsächlich durch die einvernehmende Polizistin in den Mund ge- legt worden wäre. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass keinerlei Hinwei- se dafür vorliegen, dass die Befragungsprotokolle vom 21. August 2014 und vom 23. Juni 2015 falsch verfasst worden wären und dass die Einwände des Beschul- digten den starken Beweiswert der beiden von ihm handschriftlich unterzeichneten Protokolle nicht zu entkräften vermögen. In der oberinstanzlichen Einvernahme machte der Beschuldigte sodann erstmals sinngemäss ein Missverständnis bei der polizeilichen Befragung geltend, wenn er ausführte, es könne ja sein, dass die Polizei ihn gefragt habe, ob er etwas gesehen habe, und nicht, ob er den Unfall gesehen habe. Ausserdem habe er es so ver- standen, dass er danach gefragt werde, was im Moment der Befragung für ihn sichtbar vor ihm stattgefunden habe, und nicht danach, was zuvor stattgefunden habe (vgl. pag. 353 Z. 24 ff., Z. 30 ff. und Z. 37 ff.). Diese Ausführungen vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Es erschliesst sich nicht, weshalb die befra- gende Polizistin den Beschuldigten hätte fragen sollen, was dieser im Moment der Befragung sehe (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ 11 in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 356). Selbstredend wollte die Polizei vom Beschuldigten vielmehr wissen, ob und was dieser in Bezug auf den Unfall beobachten konnte. Andernfalls hätte der Beschuldigte denn auch kaum ausge- sagt, er sei in seinem Lastwagen gesessen und habe die Situation auf der Strasse und die zwei Fahrzeuge beobachten können (vgl. pag. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 erstellte der Be- schuldigte gemäss dem Einvernahmeprotokoll eine Situationsskizze, in welche er die Garage, seinen eigenen Standort sowie die Unfallstelle einzeichnete (vgl. pag. 46 Z. 86 sowie pag. 48). In der Einvernahme vom 29. März 2016 wurde der Beschuldigte mit der von ihm gezeichneten Skizze konfrontiert, woraufhin er zu Protokoll gab, er habe eingezeichnet, wo er gestanden sei, sein Blick sei auf die freie Strasse gerichtet gewesen. Der Unfall sei an einer Stelle passiert, welche er nicht gesehen habe. Er habe es so gesagt, es sei aber wohl nicht so protokolliert worden (pag. 144 Z. 77 ff. und Z. 85 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 wollte der Beschuldigte den Situationsplan dann gar nicht mehr gezeichnet haben (pag. 214 Z. 21 ff.: «Das habe nicht ich gezeichnet. Meine Fensterfront war länger [nach Verlesen des Protokolls: die Gebäudefront]. Es hat keine Unterschrift, ich kann nicht bestätigen, dass ich das gezeichnet habe. Die Skizze ist nicht von mir. Das habe nicht ich geschrieben. Ich erinnere mich nicht daran.»). Dieser Einwand des Beschuldigten vermag nicht zu überzeugen. In der erwähnten Skizze sind im Garagengebäude auf der einen Gebäudeseite Fenster und auf der anderen Gebäudeseite eine Fensterfront eingezeichnet (vgl. pag. 48). Damit übereinstimmend hatte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 23. Juni 2015 explizit ausgesagt, den Unfall durch die Fenster des Gebäudes hindurch gesehen zu haben (vgl. pag. 45 Z. 45 ff.: «Dort, wo ich stand, war die Garage. Die Garage hatte eine Fensterfront. Von [recte: vom] Fenster her konnte ich sehen, dass ein Auto eine Vollbremsung gemacht hatte. Ich habe gera- de in diesem Moment geschaut, in diesem Moment sah ich diese Vollbremsung und in diesem Moment fuhr das Auto auf den Parkplatz.»). Zwar mag sein, dass die Beschriftung der Skizze nicht durch den Beschuldigten (sondern mit grosser Wahr- scheinlichkeit durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt) vorgenommen wurde, aus der Aktenordnung und insbesondere aus dem Protokoll geht jedoch deutlich hervor, dass die Skizze anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2015 erstellt wurde und das vom Beschuldigten unterschriftlich bekräftigte Protokoll dieser Ein- vernahme hält ausdrücklich fest, dass es der Beschuldigte war, welcher die Skizze anfertigte (vgl. pag. 46 Z. 86: «Verbal: Herr A.________ zeichnet die Situation. Die Zeichnung wird zu den Akten genommen.»). Es ist denn auch klar, dass der Be- schuldigte mit der Skizze suggerieren wollte, durch die Fenster des Gebäudes hin- durch Sicht auf den Unfallort gehabt zu haben (vgl. dazu pag. 45 Z. 44 ff.: «Dort, wo ich stand, war die Garage. Die Garage hatte eine Fensterfront. Von [recte: vom] Fenster her konnte ich sehen, dass ein Auto eine Vollbremsung gemacht hatte.»). Schliesslich hält die Kammer fest, dass es auch nicht sein kann, dass der Beschul- digte nicht diese, sondern eine andere Skizze zeichnete, wie dies der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 implizit geltend machte (vgl. pag. 214 Z. 21 ff., wonach er die Fensterfront bzw. Gebäudefront län- ger gezeichnet habe, als das bei der Skizze auf pag. 48 der Fall sei). Dies deshalb, 12 weil die Skizze auf pag. 48 die einzige sich in den Akten befindliche ist. Der Ein- wand des Beschuldigten, er habe diese Skizze nicht erstellt, ist somit als reine Schutzbehauptung abzutun. Weiter stellt sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Frage, ob der Beschul- digte den Straf- und Zivilkläger wissentlich und willentlich beschuldigte, einen Schi- kanestopp gemacht zu haben, oder ob er dies zumindest billigend in Kauf nahm. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte zumindest gewisse An- haltspunkte für die Richtigkeit seiner Beschuldigung betreffend der Vollbremsung gehabt habe, auch wenn er diese nicht selber gesehen habe, kann sich die Kam- mer anschliessen (vgl. dazu pag. 270, S. 15 Urteilsbegründung; vgl. auch die ent- sprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. B.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 358 f.). So kann es sein, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Geräusch hörte, welches er als durch ein Bremsmanöver verursachtes Quiet- schen interpretierte – zumal zumindest G.________ gemäss eigenen Angaben ei- ne Vollbremsung machen musste (vgl. pag. 13: «Ich bremste ebenfalls voll.»). Zu- dem fuhr der Straf- und Zivilkläger nach dem Unfall unbestrittenermassen auf den Parkplatz der Garage H.________, was der Beschuldigte offenbar als Indiz für dessen Schuld interpretierte (vgl. pag. 145 Z. 111 f.: «Warum ist er nicht am Unfall- ort geblieben, wenn er ja unschuldig gewesen wäre, wäre er am Unfallort geblieben – aber er ist nicht geblieben.»). Hinzu kommt, dass G.________ dem Beschuldig- ten gemäss dessen Angaben sagte, dass nicht er, G.________, sondern «der Idiot vor ihm» die Vollbremsung «mit Absicht und ohne Grund» gemacht habe (vgl. pag. 145 Z. 107 f., pag. 214 Z. 41 ff.; vgl. dazu auch die Aussagen von G.________, pag. 12). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vom Be- schuldigten in der Situation wahrgenommenen Umstände ein wie von ihm zu Pro- tokoll gegebenes Fehlverhalten des Straf- und Zivilklägers bzw. einen Schikane- stopp objektiv zumindest nicht ausschlossen. Die Vorinstanz hielt jedoch zu Recht fest, dass ein Zeuge jeweils klar zu deklarieren hat, ob es sich bei seinen Angaben um eigene Beobachtungen oder lediglich um eine subjektive Einschätzung, einen Verdachtsmoment handelt (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 360). Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 359), kann eine solche Deklaration von einem Zeugen erwartet werden. Was die Beweggründe des Beschuldigten für dessen nicht der Wahrheit entspre- chende Aussagen anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die beiden Unfallbeteiligten nicht persönlich kennt bzw. diese am 21. August 2014 zum ersten Mal sah. Die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Zeu- gen L.________ und M.________ bestätigten, dass der Beschuldigte nicht den Eindruck erweckt habe, einen der beiden Unfallbeteiligten zu kennen (pag. 220 Z. 35 ff., pag. 222 Z. 42 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe weder jemanden beschuldigen, noch jemandem helfen wollen. Er wolle Gerechtigkeit auf der Stras- se (pag. 145 Z. 98 f.). Weiter beschrieb er, wie der Straf- und Zivilkläger nach dem Unfall mit sehr hoher Geschwindigkeit auf den Parkplatz gefahren sei und wie die- ser, als er gesehen habe, dass es Zeugen gebe, aufgeregt geworden sei und ihn beobachtet habe (vgl. pag. 145 Z. 104 ff.). Aus der Tatsache, dass der Straf- und 13 Zivilkläger nach dem Auffahrunfall nicht an der Unfallstelle stehen blieb, sondern noch auf den Parkplatz fuhr, schloss der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben, dass dieser «schuldig» sei (vgl. pag. 145 Z. 111 f.). Später in derselben Einver- nahme gab er ausserdem an, er hätte sehr wahrscheinlich keine Aussage ge- macht, wenn er nicht gesehen hätte, was der Straf- und Zivilkläger nach dem Unfall gemacht habe. Dieser sei nicht bei Unfallstelle geblieben, habe mit G.________ gestritten und sei dann ins Auto geflohen (pag. 146 Z. 137 ff.). Die Angaben des Beschuldigten sind insofern glaubhaft, als es ihm wohl tatsächlich nicht darum ging, den Straf- und Zivilkläger gezielt zu Unrecht zu beschuldigen. Letztendlich muss aber offengelassen werden, was genau den Beschuldigten dazu bewog, falsche Aussagen zu machen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Vor- instanz, pag. 271, S. 16 Urteilsbegründung). 11.3 Beweisfazit Erstellt ist, dass die Einvernahmeprotokolle vom 21. August 2014 und vom 23. Ju- ni 2015 ordnungsgemäss erstellt wurden; damit ist gleichzeitig erwiesen, dass der Beschuldigte die Aussagen, wie sie protokolliert wurden, machte. In diesem Zu- sammenhang ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 23. Juni 2015 die sich auf pag. 48 befindliche Skizze er- stellte. Weiter ist erstellt, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptver- handlung vom 19. November 2015, welche er in sämtlichen folgenden Einvernah- men bestätigte und wonach er weder den Unfallhergang noch eine allfällige Voll- bremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen habe, glaubhaft sind und darauf ab- zustellen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich somit, dass die bei den Befragungen vom 21. August 2014 als Auskunftsperson und vom 23. Juni 2015 als Zeuge zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten unwahr sind. Schliesslich gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Richtig- keit seiner Beschuldigung betreffend die Vollbremsung hatte. III. Rechtliche Würdigung 12. Falsche Anschuldigung 12.1 Art. 303 Abs. 1 aStGB Den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen (vgl. zur Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Strafgesetzbuches die Ausführungen unter IV.14. Anwend- bares Recht hiernach). Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 303 Abs. 1 aStGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (vgl. pag. 272 f., S. 17 f. Entscheidbegründung): «Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung besteht darin, dass ein Nichtschuldiger bei der Behörde eines Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB) oder eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 StGB) be- schuldigt wird. Eine Anschuldigung liegt dabei dann vor, wenn der Täter mündlich, schriftlich oder auf 14 sonstige Weise tatsächliche Umstände mitteilt, die geeignet sind, einen Anfangsverdacht zu begrün- den, aufgrund dessen die Strafverfolgungsorgane zur Einleitung eines Strafverfahrens verpflichtet sind (sog. Anfangsverdacht; BGE 132 IV 25, E. 4.2; vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 14 ff.). […] Der subjektive Tatbestand setzt nebst Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere Absicht voraus. Das besondere Wissen bezieht sich dabei auf die Nichtschuld des Bezichtigten, hinsichtlich derer es eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, was bedingten Vorsatz ausschliesst. Die fal- sche Anschuldigung muss mit anderen Worten nicht nur unwahr sein, der Täter muss auch sicher darum wissen, dass dies so ist und dass er Unwahres behauptet. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170, E. 2.1; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Band II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Stämpfli Verlag AG, Bern 2013, § 53 N. 20). Wer also damit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könn- ten, mithin in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar nicht wie angezeigt verhalten hat und deshalb zu Unrecht in ein Strafverfahren gerät, erfüllt den Tatbestand von Art. 303 StGB noch nicht. Selbst wer nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Beschuldigung hat, vielmehr aufs Ge- ratewohl den Betroffenen bezichtigt (man spricht von einer "frivolen falschen Denunziation"), ist nicht nach Art. 303 StGB strafbar, weil der Täter hierbei nicht von der Unwahrheit der vorgebrachten Tatsa- chen überzeugt ist (MENZEL, a.a.O. S. 77 ff.). Hat der Täter bloss für möglich gehalten, dass die An- schuldigung falsch ist, kann er nicht nach Art. 303 StGB, sondern allenfalls nach Art. 173 StGB (Üble Nachrede) bestraft werden (vgl. BGE 76 IV 244; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 N 7; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 27 i.V.m. Art. 174 N 4). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf ferner nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage we- gen falscher Anschuldigung einreichen (Urteil des Bundesgericht 6B_600/2010, E. 2.2; (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O, Art. 303 N 8). Der Umstand, dass ein freisprechendes Urteil im nachfol- genden Verfahren wegen falscher Anschuldigung als verbindlich gilt, darf demjenigen, der sich wegen falscher Anschuldigung verantworten muss, nicht schaden. Der Beschuldigte muss das, was seines Erachtens für die Schuld des anderen sprach, zu seiner eigenen Verteidigung anrufen können, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben hat (BGE 72 IV 74 E. 1). Die besondere Absicht muss auf die Herbeiführung eines Strafverfahrens ausgerichtet sein, wobei Eventualabsicht genügt (FLACHSMANN, in: DONATSCH [HRSG.]/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich, 2013, Art. 303 N 10).» Ergänzend hält die Kammer fest, dass nicht tatbestandsmässig handelt, wer die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorbringt, eine Strafuntersu- chung gegen die entsprechende Person wegen der fraglichen Handlung aber be- reits hängig ist. Dasselbe gilt gemäss herrschender Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn bezweckt wird, eine hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 30 zu Art. 303 mit Verweis auf BGE 111 IV 159, 164, 102 IV 103, 106 f. und BGer 6B_859/2014 vom 24. März 2015, E. 1.3; TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, S. 1502 N 9). Diesfalls ist bereits der objektive Tatbestand zu verneinen (vgl. dazu DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 465). 15 Gemäss Art. 12 lit. a StPO gehört die Polizei zu den Strafverfolgungsbehörden. Die StPO unterscheidet zwischen Vorverfahren einerseits und dem erstinstanzlichen Hauptverfahren andererseits – beide Verfahren sind Teil der Strafverfolgung. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersu- chung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren soll nach der gesetzlichen Formulierung der Sachverhalt soweit abgeklärt und beweis- mässig erhärtet werde, dass entweder ein Strafbefehl erlassen, Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann (Art. 299 StPO; vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, 3. Auflage, S. 475 N 1343). Gemäss dem Wortlaut von Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO wird das Vorverfahren be- reits durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet. Damit stellt Abs. 1 Bst. a StPO nicht auf eine formelle Verfahrenseröffnung, sondern auf die Vornahme be- stimmter Amtshandlungen ab. Es handelt sich demnach um eine «materielle» Ein- leitung des Vorverfahrens. Als Ermittlungstätigkeit hat dabei jede Handlung zu gel- ten, welche auf die Aufklärung einer konkreten Straftat gerichtet ist. Ein Strafverfah- ren ist demnach bereits dann materiell eingeleitet, wenn die Polizei durch die Vor- nahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jeman- den einer strafbaren Handlung verdächtigt (BSK StPO-RIEDO/BONER, N 8 ff. zu Art. 300; vgl. zum materiellen Begriff der Verfahrenseröffnung auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, S. 603 N 1). Mit anderen Worten ist das polizei- liche selbständige Ermittlungsverfahren automatisch und formlos eröffnet mit der faktischen Aufnahme von Ermittlungen, d.h. grundsätzlich mit jeder polizeilichen Handlung, die der Feststellung dient, ob eine Straftat begangen wurde und wer der Täter ist bzw. mit jeder Massnahme, die darauf abzielt, gegen jemanden strafrecht- lich vorzugehen (BSK StPO-RHYNER, N 22 zu Art. 306). Dabei kann sich die Polizei aus eigenem Antrieb oder gestützt auf eine Anzeige mit der Verfolgung einer Straf- tat zu befassen beginnen; beispielsweise aufgrund einer mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Strafanzeige oder wenn ein Polizeibeamter einen Straftäter auf frischer Tat ertappt (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, S. 603 N 1). Die polizeiliche Handlung kann überwiegend tatsächlicher Natur sein (wie bspw. eine Befragung, eine Datenbankabfrage, die Entgegennahme einer mündlichen Strafanzeige, die Aufnahme eines Unfallgeschehens) oder in der Vornahme einer strafprozessualen Zwangsmassnahme liegen (BSK StPO-RHYNER, N 22 zu Art. 306). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Ziff. 1.1. Strafbefehl Gemäss dem polizeilichen Anzeigerapport vom 2. September 2014 (pag. 3 ff.) ge- schah der Auffahrunfall am 21. August 2014, um ca. 13.05 Uhr. Aus dem polizeili- chen Anzeigerapport geht weiter hervor, dass der Straf- und Zivilkläger selbst um 13.10 Uhr erstmals die Polizei avisierte (vgl. Zusatzblatt Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 18). Um 13.18 Uhr erfolgte eine weitere telefonische Meldung bei der Polizei durch den Straf- und Zivilkläger, anlässlich welcher dieser für sich eine Ambulanz verlangte (pag. 18). Der Verfasser des Anzeigerapports, L.________, bestätigte die 16 Richtigkeit des Rapports in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Janu- ar 2017 (pag. 220 Z. 9 ff.). Die Befragung von G.________ fand um 14.30 Uhr auf dem Unfallplatz statt und wurde durch L.________ durchgeführt (vgl. pag. 12 f.), der Beschuldigte wurde noch vor G.________, um 13.50 Uhr, als Auskunftsperson und ebenfalls auf dem Unfallplatz durch die Polizistin M.________ befragt (vgl. pag. 17). Demgegenüber konnte der Straf- und Zivilkläger erst gleichentags um 15.30 Uhr im Spital Burgdorf befragt werden (vgl. pag. 8 f.). Bevor die Befragungen durchgeführt wurden, wurde mit G.________ um 13.39 Uhr und mit dem Straf- und Zivilkläger um 13.40 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt (vgl. pag. 7, pag. 11 sowie pag. 16; bei beiden resul- tierten 0.00‰). Nachdem die Polizei auf der Unfallstelle gestützt auf die Meldung des Straf- und Zivilklägers mit den Ermittlungen begonnen hatte – indem sie das Unfallgeschehen aufnahm, Atemalkoholtests durchführte und Befragungen durch- führte – war die Strafverfolgung gegen die beiden Unfallbeteiligten eröffnet. Somit liegt kein tatbestandsmässiges Handeln vor und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 21. August 2014 in Burgdorf, freizusprechen. Im Übrigen wäre vorliegend entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 356) auch der subjek- tive Tatbestand zu verneinen. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers nicht gesehen haben kann, dass er jedoch aufgrund seiner subjek- tiven Wahrnehmung zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Aussagen hatte. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe die Anschuldigung des Schikanestopps wider besseres Wissen erhoben. 12.2.2 Ziff. 1.2. Strafbefehl Im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 23. Juni 2015 war die Strafverfolgung gegen den Straf- und Zivilkläger bereits eröffnet (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. B.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 358). Somit liegt auch in diesem Fall kein tatbestandsmässiges Handeln vor und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 23. Juni 2015 in Burgdorf, freizusprechen. 13. Falsches Zeugnis 13.1 Art. 307 Abs. 1 aStGB Des falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer u.a. als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren zur Sache falsch aussagt (vgl. zur An- wendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Strafgesetz- buches die Ausführungen unter IV.14. Anwendbares Recht hiernach). Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 307 Abs. 1 aStGB verwiesen werden (vgl. pag. 276 ff.): 17 «Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 307 Abs. 1 StGB muss der Täter als Zeuge in ei- nem gerichtlichen Verfahren – wozu nach herrschender Lehre auch Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft zählen – falsche Äusserungen zur Sache machen, welche mit dem Prozessgegenstand im wei- teren Sinne zusammenhängen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 307 N 17). Eine Zeugenaussage gehört zur Sache, wenn sie mit der Abklärung oder Feststellung des Sachver- halts zusammenhängt, der Gegenstand des Verfahrens ist. Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 307 Abs. 3 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Einvernehmende oder andere Organe der Justiz durch die unrichtige Darstellung irreführen lassen. Selbst offensichtlich un- richtige Aussagen erfüllen den Tatbestand (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O, Art. 307 N 14). Eine Zeugenaussage ist falsch, wenn die Angaben des Zeugen ganz oder teilweise unrichtig sind. Dies ist nicht nur bei einer frei erfundenen Aussage der Fall, sondern auch dann, wenn der Zeuge einzelne Wahrnehmungen nicht mitteilt oder umgekehrt seine Wahrnehmungen mit erfundenen De- tails ergänzt, wenn er wahrheitswidrig angibt, sich ganz sicher erinnern zu können oder wenn er wahrheitswidrig angibt, eine Tatsache, über die er nur vom Hörensagen Kenntnis hat, aus eigener Anschauung wahrgenommen zu haben (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Stämpfli Verlag AG, Bern 2013, Art. 307 N 8). Gemäss h.L. bestimmt sich die Falschheit der Aussage nicht nach dem subjektiven Massstab der Überzeugung des Täters, son- dern nach dem objektiven Sachverhalt. Ob eine Aussage inhaltlich falsch ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 307 N 22 i.V.m. Art. 306 N 27). […] In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 307 N 11). Vorausgesetzt ist das Bewusstsein, wenn auch bloss mögli- cherweise, falsch auszusagen (FLACHSMANN, a.a.O., Art. 307 N 13). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Strafbarkeitselemente erstrecken. Der Täter muss aber nicht um die Erheblichkeit einer Aussage wissen und auch nicht bewusst auf die Urteilsfindung einwirken wollen (BGE 93 IV 24, E. II.1b).» 13.2 Subsumtion Es kann in Bezug auf den objektiven Tatbestand auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 278): Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2015 als Zeuge im Strafverfahren gegen den Privatkläger betreffend grober Verkehrsregelverletzung befragt (pag. 44 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind folglich in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge erfolgt. Prozessgegenstand der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2015 war der Ver- kehrsunfall vom 21. August 2014. Der Beschuldigte hat an der Einvernahme die im Strafbefehl aufge- führten Aussagen gemacht und sich dabei zum Unfallhergang bzw. zur grundlosen Vollbremsung des Privatklägers geäussert. Die Angaben des Beschuldigten hingen somit mit der Abklärung des Sach- verhalts bezüglich des Unfalls zusammen. Des Weiteren gelangte das Gericht im Rahmen der Be- weiswürdigung zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die [recte: angebliche] Vollbremsung des Privatklägers nicht gesehen hat bzw. nicht hat sehen können. Die Falschheit der in der Anklageschrift zitierten Aussagen des Beschuldigten steht somit fest. Im massgebenden Einvernahmeprotokoll vom 18 23. Juni 2015 steht eingangs ausdrücklich die Zeugenbelehrung (pag. 44). Zudem hat der Beschul- digte das Protokoll unterzeichnet, womit er unter anderem bezeugt hat, dass er damit einverstanden war. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit gültig und verwertbar. Der objektive Tatbestand des falschen Zeugnisses ist folglich erfüllt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist aber nicht von direktem Vorsatz, son- dern von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat die Vollbremsung nicht gesehen bzw. nicht sehen können und seine Wahrnehmungen trotzdem mit erfundenen Details ergänzt. Er nahm demnach die Falschheit seiner Aussagen in Kauf, und auch, dass diese nachteilig für den Straf- und Zivilkläger sein könnten. Der Beschuldigte hat sich des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlies- sungsgründe vor. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECH- SEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach ob- jektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist da- bei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönli- chen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 278 f., S. 23 f. Urteilsbegründung). 19 Falsches Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektive Tatschwere Für die Begründung der objektiven Tatschwere kann vorab auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 279 f., S. 24 f. Urteilsbe- gründung). Die Vorinstanz hielt namentlich zu Recht fest, dass geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des falschen Zeugnisses die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren ist. Mittelbar werden darüber hinaus das im Verfahren gesuchte Recht sowie die privaten Interessen der Parteien geschützt (TRECHSEL/PIETH in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2018, N 1 zu Art. 307). Vorliegend wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs leicht, zumal die Ermitt- lung der materiellen Wahrheit im Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger, PEN 15 174, infolge der Falschaussage des Beschuldigten nur geringfügig beein- trächtigt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Falschaussage zu einem adäquat kausalen und direkten Schaden des Straf- und Zivilklägers geführt hätte (vgl. dazu die Ausführungen unter V. Zivilpunkt hiernach). Der Beschuldigte machte vor der Staatsanwaltschaft falsche Aussagen, nachdem er auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen worden war. Dem Straf- und Zivilkläger wurde eine Straftat im Bereich der Strassenverkehrsgesetz- gebung vorgeworfen – diese wiegt im Vergleich mit anderen möglichen Straftaten eher leicht. Ausserdem hat der Beschuldigte seine Angaben, wonach er einen Schikanestopp des Straf- und Zivilklägers habe beobachten können, nicht frei er- funden. Vielmehr zog er aus seinen Wahrnehmungen am Unfallort einen falschen Schluss und deklarierte diese fälschlicherweise als Beobachtung. Dieses Handeln ist weder als besonders verwerflich zu qualifizieren, noch zeugt es von einer gros- sen kriminellen Energie. Die Kammer weicht sodann insofern von den vorinstanzli- chen Ausführungen ab, als sie festhält, dass der Beschuldigte lediglich wegen einer einmaligen Tatbegehung angeklagt wurde; die erstinstanzlichen Erwägungen, wo- nach dieser seine falschen Aussagen mehrfach erwähnte, sind mithin nicht zutref- fend. Die Vorinstanz verkennt, dass lediglich die Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 als Zeuge erfolgten, mithin nur diese den Tatbestand des falschen Zeugnisses zu erfüllen vermögen. Angesichts der Gesamtumstände zeugt das falsche Zeugnis des Beschuldigten von geringer krimineller Energie und das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten im unteren Bereich einzustufen. 16.1.2 Subjektive Tatschwere Auch betreffend das subjektive Tatverschulden kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 280, S. 25 Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich; er wollte weder jemanden 20 begünstigen, noch wollte er gezielt den Straf- und Zivilkläger zu Unrecht belasten, nahm jedoch in Kauf, dass Letzteres der Fall sein könnte. Die Beweggründe des Beschuldigten für dessen Falschaussage liessen sich im Rahmen der Beweiswür- digung nicht ergründen. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war zu jedem Zeitpunkt gegeben, er hätte ohne Weiteres wahrheitsgetreu aussagen bzw. seine subjektiven Wahrnehmungen als solche deklarieren können. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral aus, das Gesamttatverschulden wirkt leicht. Die Kammer erachtet für das Gesamttatverschulden eine Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten als schuldangemessen. 16.2 Täterkomponenten Von den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das Vorleben (vgl. pag. 280 f., S. 25 f. Urteilsbegründung) abweichend hält die Kammer fest, dass der Beschuldig- te gemäss seinen eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung seit dem 27. Oktober 1991 in der Schweiz lebt und seit 2012 Schweizer Bürger ist (pag. 351 Z. 24 f.). Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug, datierend vom 5. Janu- ar 2018, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. pag. 345). Er arbeitet aktuell als Linienbuschauffeur für die N.________ (Verkehrsbetrieb) und verdient bei einem 100%-Pensum monatlich brutto CHF 5‘300.00 (netto ca. CHF 4‘400.00), nebst Wegspesen (pag. 351 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei Kindern zusammen, er kommt mithin entgegen den vorinstanzlichen Aus- führungen für deren Unterhalt auf (vgl. pag. 351 Z. 34 ff., pag. 352 Z. 1 ff.). Insge- samt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neu- tral zu gewichten. Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfene Straftat bis zuletzt, was jedoch nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss. Im Umkehrschluss kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Reue und Einsicht sind nicht ersichtlich. Auch diese Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Die Strafempfindlichkeit schliesslich ist durchschnittlich, was sich ebenfalls weder straferhöhend noch -mindernd auswirkt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponen- ten somit neutral aus, es bleibt bei einer Strafe von 35 Strafeinheiten. 16.3 Strafart und Tagessatzhöhe Vorliegend ist in Anwendung von Art. 34 StGB die Ausfällung einer Geldstrafe an- gemessen. Was die Tagessatzhöhe anbelangt, so sind die Ausführungen der Vorinstanz auf- grund der aktuellen Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhand- lung (vgl. pag. 351 Z. 27 ff., Z. 37 ff. und pag. 352 Z. 12 ff.) zu korrigieren. Auszu- gehen ist von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von CHF 4‘770.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 351 Z. 28 f. und pag. 352 Z, 12 f.). Nach Berücksichtigung des monatlichen Einkommens der Ehefrau in Höhe von CHF 3‘250.00 netto (inkl. Kinderzulagen; vgl. pag. 351 Z. 38 f. und pag. 352 Z. 18 ff.) sowie nach Vornahme der Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin und 21 die drei Kinder, ergibt sich ein Grundtagessatz in der Höhe von abgerundet CHF 70.00. 16.4 Bedingter Strafvollzug Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, nicht vorbestraft (vgl. pag. 345). Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und eine unbedingt ausgesprochene Verbindungbusse (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.16.5. Verbindungsstrafe hiernach) eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist mithin nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen und in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB der bedingte Strafvollzug anzuordnen. Die Kammer erachtet eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 16.5 Verbindungsstrafe Vorliegend spricht die Kammer eine bedingte Geldstrafe aus, diese kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse angezeigt ist, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit vor Augen zu führen. Von den insgesamt auszusprechenden 35 Strafeinheiten sind 5 Strafeinheiten als Verbindungsbusse auszufällen. Bei der Bemessung des als unbedingte Verbindungsbusse auszusprechenden Sanktionsanteils ist ebenfalls von der Tagessatzhöhe von CHF 70.00 auszugehen. 16.6 Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2‘100.00, zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 350.00 zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen ist. V. Zivilpunkt Erstinstanzlich hatte der Vertreter des Straf- und Zivilklägers eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.00 sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘920.70 beantragt (vgl. die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einge- reichten Anträge, pag. 228). Oberinstanzlich blieben die Anträge des Straf- und Zi- vilklägers unverändert; sinngemäss beantragte er mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 es sei Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Be- schuldigte sei zu verpflichten, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Auch Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs sei aufzuheben und es seien für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten auszuscheiden. Schliesslich sei auch Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs aufzuheben und der Beschuldigte sei dazu zu verpflichten, dem Straf- und Zi- vilkläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘920.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Eventualiter in Höhe einer nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Berufungserklärung vom 2. Mai 2017, pag. 295 f.). Diese Anträge bestätigte und begründete der Straf- und Zivilkläger in 22 der oberinstanzlichen Verhandlung. Er führte dabei insbesondere aus, der Füh- rerausweisentzug habe für den Straf- und Zivilkläger eine psychische Belastung dargestellt, ausserdem sei er in beruflicher Hinsicht auf einen Führerausweis an- gewiesen. Die dem Straf- und Zivilkläger entstandenen Nachteile stellten eine di- rekte Folge aus dem falschen Zeugnis und der falschen Anschuldigung dar (vgl. pag. 356, pag. 357 sowie pag. 360). Der Beschuldigte seinerseits liess in der oberinstanzlichen Verhandlung beantra- gen, das erstinstanzliche Urteil sei, soweit es nicht durch die Anschlussberufung des Beschuldigten angefochten sei, zu bestätigen – mithin auch im Zivilpunkt (vgl. pag. 357). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus der Straftat korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 283 f., S. 28 f. Urteilsbegründung). Insbesondere hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die zivilrechtliche Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) und damit die Grundlage für einen Adhäsionsanspruch bei einem Freispruch im Straf- punkt aus rechtlichen Gründen, d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes, meist fehlt. Im Falle eines Freispruchs ist deshalb häufig auch die Zivilklage abzu- weisen (vgl. BSK StPO-DOLGE, N 21 zu Art. 126; LIEBER in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich Basel Genf 2010, N 8 zu Art. 126). So fehlt es denn auch vorliegend zufolge Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfach begangenen fal- schen Anschuldigung an einer zivilrechtlichen Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff. OR, da die Zivilklage jedenfalls unter diesem Titel in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abzuweisen wäre. Da der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB nur das Funktionieren der Strafrechtspflege, mithin ein kol- lektives Rechtsgut schützt, kommt dem Straf- und Zivilkläger auch diesbezüglich – und unabhängig davon, dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt freigespro- chen wurde – mangels Geschädigtenstellung per se keine Privatklägerstellung zu. In Bezug auf den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses hielt die Vorinstanz zu Recht fest, der Tatbestand von Art. 307 StGB schütze in erster Linie die Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege, darüber hinaus aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privats- phäre, Vermögen usw. Gemäss Rechtsprechung sei die Geschädigtenstellung des- jenigen zu bejahen, der durch ein falsches Zeugnis konkret einen Nachteil erleide bzw. dem ein solcher drohe. Privatpersonen würden nur dann als Geschädigte be- trachtet, wenn ihre privaten Interessen tatsächlich durch die fraglichen Handlungen derart betroffen worden seien, dass ihr Schaden als eine direkte Folge dieser be- anzeigten Handlung erscheine (pag. 284 f., S. 29 f. Urteilsbegründung). In der Folge verneinte die Vorinstanz die Geschädigtenstellung des Straf- und Zivil- klägers auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses. Die Kammer kann sich dieser Subsumtion anschliessen. Das Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger war zum Zeitpunkt des falschen Zeugnisses bzw. der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 bereits seit einiger Zeit eröffnet und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren durch das falsche 23 Zeugnis in die Länge gezogen worden wäre. Die Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger und gegen G.________ datieren beide vom 1. April 2015 (pag. 35 und pag. 57). Am 23. Juni 2015 wurden sowohl der Beschuldigte (in seiner damaligen Eigenschaft als Zeuge), als auch der Straf- und Zivilkläger staatsanwaltschaftlich einvernommen (pag. 44 ff. und pag. 49 ff.). Im Anschluss daran wurde gleichentags am Strafbefehl gegen den Straf- und Zivilkläger festgehalten und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens ans Regionalgericht Emmental-Oberaargau überwiesen (pag. 55). Die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger fand dann am 19. November 2015, mithin bloss rund fünf Monate später, statt. Dies entspricht einer normalen Verfahrensdauer, welche ohnehin nicht entschädigungswürdig wäre. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz in dubio pro duriore auch dann am Strafbefehl vom 1. April 2015 hätte festhalten müssen, wenn der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2015 kein den Straf- und Zivilkläger belastendes falsches Zeugnis abge- legt hätte – dies insbesondere auch aufgrund der Angaben von G.________ (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 358 sowie pag. 359). Im Übrigen ist der vorsorgliche Füh- rerausweisentzug bereits am 7. November 2014 erfolgt (pag. 179 f.) und kann so- mit auch nicht als direkte Folge des falschen Zeugnisses des Beschuldigten be- trachtet werden. Ausserdem wurde der Ausweis erst entzogen, nachdem der Straf- und Zivilkläger trotz mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Fahrtüchtigkeit nicht eingereicht hatte. Der Straf- und Zivilkläger hät- te es jedoch in der Hand gehabt, die verlangten Unterlagen, welche ihm vorlagen, fristgerecht einzureichen, diesfalls wäre ihm der Führerausweis gar nie entzogen worden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358 sowie pag. 361). Ausserdem muss sich der Straf- und Zivilkläger Art. 37 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) vorhalten lassen, wonach die Polizei bei Verdacht auf fehlende Fahreignung das zuständige Strassenverkehrsamt zu informieren hat. Der Straf- und Zivilkläger sel- ber hat am 21. August 2014 die Polizei auf Platz gerufen und er war es auch, der gegenüber den ermittelnden Beamten angab, er sei wegen seiner Psyche in der Tagesklinik Neumatt in Burgdorf gewesen (pag. 180). Somit hat er den vorsorgli- chen Ausweisentzug seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Die Aufforderung, sich einer Untersuchung betreffend die Fahreignung aus medizinisch- psychologischer Sicht zu unterziehen, kann sodann grundsätzlich nicht als Persön- lichkeitsverletzung qualifiziert werden, auch diesbezüglich konnte gar nicht erst ein entschädigungswürdiger Nachteil entstehen. Ferner ergibt sich auch aufgrund des Spitalaufenthalts des Straf- und Zivilklägers kein Anspruch auf Entschädigung dem Beschuldigten gegenüber; dieser war selbstredend aufgrund des Unfalls erforder- lich und war nicht Folge des falschen Zeugnisses des Beschuldigten. Und schliess- lich ist dem Straf- und Zivilkläger mit Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 19. November 2015 für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte in seinem Strafverfahren vom Kanton Bern bereits eine Entschädi- gung von CHF 3‘195.00 ausgerichtet worden, womit der finanzielle Schaden, wel- cher ihm durch das Strafverfahren entstand, bereits vollumfänglich entschädigt wurde (vgl. dazu pag. 285 f., S. 30 f. Urteilsbegründung; vgl. auch die Ausführun- 24 gen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358). VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich vorliegend auf CHF 3‘160.00. Davon entfallen 2/3, ausmachend CHF 2‘107.00, auf die Freisprüche und sind entsprechend vom Kanton Bern zu tragen. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1‘053.00, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten infolge Schuldspruchs wegen falschen Zeugnisses dem Be- schuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für die Beurteilung des Zivilpunktes ver- zichtete die Vorinstanz auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten und begrün- dete dies mit dem geringen Aufwand (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs; vgl. pag. 287, S. 32 Urteilsbegründung). Die Kammer hält indes fest, dass auch im erstinstanzlichen Verfahren eine Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt angesichts der umfangreichen Erwägungen in der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung angezeigt gewesen wäre (vgl. pag. 283 ff., S. 28 ff. Urteilsbegrün- dung). 17.2 Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3‘500.00 zu be- stimmen. Wie unter V. Zivilpunkt hiervor ausgeführt, rechtfertigt sich eine Aus- scheidung von Verfahrenskosten für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunk- tes im Umfang von 1/7, ausmachend CHF 500.00. Diese Verfahrenskosten sind zu- folge Unterliegens im Zivilpunkt dem Straf- und Zivilkläger zur Bezahlung aufzuer- legen. Die auf den Strafpunkt entfallenden Kosten betragen damit CHF 3‘000.00. Im Strafpunkt obsiegen sowohl der Beschuldigte, als auch der Straf- und Zivilkläger teilweise. Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt im Umfang von 1/3, zumal er einen Freispruch von der Anschuldigung des falschen Zeugnisses beantragte, in diesem Punkt aber schuldig erklärt wurde. Es sind ihm somit die anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘000.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Straf- und Zivilkläger unterliegt seinerseits im Umfang von 2/3; er beantragte Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung in zwei Fällen, diesbezüglich wurde der Beschuldigte jedoch freigesprochen. Entsprechend hat der Straf- und Zivilklä- ger die anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘000.00 zu tragen. 25 17.3 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädi- gungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Straf- und Zivilkläger hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3‘000.00 geleistet (vgl. pag. 328). Diese ist im Umfang von CHF 2‘000.00 mit den vom Straf- und Zivilkläger zu bezahlenden auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten sowie im Umfang von CHF 500.00 mit den vom Straf- und Zivilkläger zu bezahlen- den auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten zu verrechnen. Die Restanz von CHF 500.00 ist dem Straf- und Zivilkläger zurück zu erstatten (vgl. VII. Verfü- gungen hiernach). 18. Parteientschädigung 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte im Umfang der Freisprüche von den Anschuldi- gungen der mehrfachen falschen Anschuldigung und der versuchten Begünstigung durch den Kanton Bern für die angemessenen Verteidigungskosten, ausmachend CHF 4‘248.90 (2/3 des geltend gemachten Honorars [CHF 3‘584.00] + 2/3 der gel- tend gemachten Auslagen [CHF 200.20] + 2/3 des Reisezuschlags [CHF 150.00] + MWSt. CHF 314.70), zu entschädigen. 18.2 Berufungsverfahren Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Anwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann auch zur Entschädigung der Aufwendungen der be- schuldigten Person für die Verteidigung im Strafpunkt verpflichtet werden, dies je- doch nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO nur, wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt. Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welcher den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rechtsmittel- verfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Antragsteller/Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat. Dabei geht die Entschädigungspflicht des Staates für die Verteidigungskosten der beschuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO direkt auf die Privatklägerschaft oder die antragsstellende Person über (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO). Es wäre nicht sachgerecht, einen zusätzlichen Schritt einzu- bauen, indem zuerst der Staat entschädigt und sodann auf den Privatklä- ger/Antragssteller Rückgriff nimmt. Vielmehr ist es im Sinne der Vereinfachung der Verfahrensabläufe sachgerecht, die einbringliche Entschädigung des Privatklä- gers/Antragsstellers direkt an die beschuldigte Person auszahlen zu lassen, ohne 26 dass ein Rückgriff nach Art. 420 StPO dazwischen geschaltet wird (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 15a zu Art. 432 mit Verweis auf BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60; ebenso OGer BE, 11. 02. 2013, BK 2012 226 und OGer ZH, 21. 03. 2014, SB130391.). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte im Zivilpunkt, zumal die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers abzuweisen ist. Entsprechend hat der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten im Zivilpunkt eine Parteientschädigung zu bezahlen. Was den Straf- punkt anbelangt, so obsiegt der Beschuldigte im Verhältnis zum Straf- und Zivilklä- ger im Umfang von 2/3. Es handelt sich bei den Tatbeständen der falschen An- schuldigung gemäss Art. 303 StGB und des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB zwar um Offizialdelikte, jedoch hat der Straf- und Zivilkläger Berufung erho- ben. Damit kann er – soweit er oberinstanzlich im Strafpunkt unterliegt – auch im Strafpunkt zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten ver- pflichtet werden. Rechtsanwalt B.________ hat in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Honorar- note eingereicht (pag. 368 f.). Er macht für das Jahr 2017 einen Aufwand von 5.4 Stunden sowie Auslagen von CHF 63.90 geltend, für das Jahr 2018 einen Aufwand von 16.6 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 112.95. Insgesamt macht Rechtsanwalt B.________ somit einen Zeitaufwand von 22 Stunden bei einem An- satz von CHF 240.00 geltend. Für den Aufwand und die Auslagen im Jahr 2017 gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8%, entsprechend CHF 108.79 auf einem Honorar von CHF 1‘296.00 (5.4 Stunden x CHF 240.00) und Auslagen von CHF 63.90. Insgesamt beläuft sich das Honorar von Rechtsanwalt B.________ im Jahr 2017 somit auf CHF 1‘468.69. Der Straf- und Zivilkläger hat den Beschuldigten davon im Umfang von 2/3 zu entschädigen, mithin mit rund CHF 980.00 (CHF 1‘468.69 : 3 x 2 = CHF 979.10). Auf den Aufwand und die Auslagen im Jahr 2018 ist eine Mehrwertsteuer zu einem Satz von 7.7% zu entrichten. Rechtsanwalt B.________ weist einen zeitlichen Auf- wand von 16.6. Stunden für das Jahr 2018 aus. Unter dem Titel «Berufungsver- handlung Obergericht» ist in der Honorarnote ein Aufwand von 6.8 Stunden aufge- listet (CHF 1‘632.00 : CHF 240.00 = 6.8 Stunden). Dieser Posten ist um 4 Stunden (Reisezeit) zu kürzen, stattdessen ist in Anwendung des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern eine Wegpauschale von CHF 300.00 auszu- richten. Damit beläuft sich der nach Auffassung der Kammer angemessene Auf- wand noch auf 12.6 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt sich dafür ein Honorar von CHF 3‘024.00, bzw. nach Berücksichtigung des Reise- zuschlages in der Höhe von CHF 300.00 und der Auslagen von CHF 112.95 ein solches von CHF 3‘436.95. Es rechtfertigt sich, davon einen Aufwand von rund CHF 1‘000.00 auf den Zivil- punkt auszuscheiden (4 Stunden x CHF 240.00 = CHF 960.00). Nachdem der Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt vollumfänglich unterlegen ist, muss er den Be- schuldigten voll entschädigen. Nach Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7.7%) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1‘077.00, welche der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt zu entrichten hat. 27 Im Strafpunkt verbleiben damit noch CHF 2‘436.95 (CHF 3‘436.95 - CHF 1‘000.00 = CHF 2‘436.95). Davon hat der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten im Um- fang von dessen Obsiegen, sprich im Umfang von 2/3 bzw. mit CHF 1‘723.20 (CHF 1‘600.00 [CHF 2‘436.95 : 3 x 2 = CHF 1‘624.65] + MWSt. 7.7% [CHF 123.20] = CHF 1‘723.20) zu entschädigen. Für die Jahre 2017 und 2018 zusammen ergibt sich somit gesamthaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘703.20 (CHF 1‘723.20 + CHF 980 = CHF 2703.20), welche der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Strafpunkt zu bezahlen hat. VII. Verfügungen Die Restanz der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 500.00 ist dem Straf- und Zivilkläger zurück zu erstatten. 28 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der versuchten Begünsti- gung, angeblich mehrfach begangen am 21. August 2014 sowie am 23. Juni 2015 in Burgdorf (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich mehrfach begangen am 21. August 2014 und am 23. Juni 2015 in Burgdorf, z.N.v. C.________ unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 2‘107.00, an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘248.90 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren. III. A.________ wird schuldig erklärt: des falschen Zeugnisses, begangen am 23. Juni 2015 in Burgdorf und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 307 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 29 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘053.00. 4. Zu den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00 (1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt). IV. 1. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ werden 2/3 der oberinstanzlichen Verfah- renskosten im Strafpunkt, ausmachend CHF 2‘000.00, zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird im Umfang von CHF 2‘000.00 mit der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. 2. Der Straf- und Zivilkläger C.________ wird verpflichtet, A.________ für dessen ange- messene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Strafpunkt im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘703.20 zu bezahlen. V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewie- sen. 2. Für die erstinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausge- schieden. 3. Die Kosten für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunkts, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Straf- und Zivilkläger C.________ auferlegt und im Umfang von CHF 500.00 mit der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung ver- rechnet. 4. Der Straf- und Zivilkläger C.________ wird verpflichtet, A.________ für dessen Auf- wendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘077.00 zu bezahlen. 30 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Restanz der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 500.00 wird dem Straf- und Zivilkläger zurückerstattet. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - der Vorinstanz Bern, 13. Februar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. März 2018) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 31