4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, im Umfang von CHF 3‘062.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, im Umfang von CHF 4‘066.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.