1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die BVD werden angewiesen, den Beschwerdeführer zeitnah in eine für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB geeignete Institution einzuweisen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oberinstanzliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.