Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand von insgesamt 18 Stunden als angemessen. Der Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Verfahren entsprechend mit dem Betrag von CHF 4‘066.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. 15 19. Das Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oberinstanzliche Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. 16 Die 2. Strafkammer beschliesst: