Die von Fürsprecher B.________ für das vorinstanzliche Verfahren am 30. November 2016 eingereichte Honorarnote (vgl. unpaginierte POM-Akten) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dem Beschwerdeführer wird folglich eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 3‘062.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. 18.3 Mit Honorarnote vom 16. Oktober 2017 machte Fürsprecher B.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘066.20 geltend (pag. 377). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand von insgesamt 18 Stunden als angemessen.